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Satzung der Weingenossenschaft

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§1   Firma und Sitz  
§2   Zweck und Gegenstand

II. MITGLIEDSCHAFT

§3   Erwerb der Mitgliedschaft
§4   Beendigung der Mitgliedschaft
§5   Kündigung       
§6   Übertragung des Geschäftsguthabens   
§7   Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds
§8   Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§9   Ausschluss      
§10 Auseinandersetzung
§11 Rechte der Mitglieder    
§12 Pflichten der Mitglieder

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 

§13 Organe der Genossenschaft

    A Der Vorstand
§14 Leitung der Genossenschaft
§15 Vertretung
§16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
§17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
§18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§19 Willensbildung 
§20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
§21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

   B  Der Aufsichtsrat 
§22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
§23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
§25 Konstituierung, Beschlussfassung

   C Die Generalversammlung 
§26 Ausübung der Mitgliedsrechte  
§27 Frist und Tagungsort
§28 Einberufung und Tagesordnung
§29 Versammlungsleitung
§30 Gegenstände der Beschlussfassung
§31 Mehrheitserfordernisse 
§32 Entlastung 
§33 Abstimmung und Wahlen
§34 Auskunftsrecht
§35 Versammlungsniederschrift
§36 Teilnahme der Verbände

IV. EIGENKAPITAL UND NACHSCHUSSPFLICHT

§37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
§38 Gesetzliche Rücklage
§39 Andere Ergebnisrücklagen
§40 Nachschusspflicht

V. RECHNUNGSWESEN 

§41 Geschäftsjahr
§42 Jahresabschluss und Lagebericht 
§42a Überschussverteilung 
§43 Verwendung des Jahresüberschusses 
§44 Deckung eines Jahresfehlbetrags

VI. LIQUIDATION 

§45 Liquidation 

VII. BEKANNTMACHUNGEN 

§46 Bekanntmachungen 

VIII. GERICHTSSTAND 

§47 Gerichtsstand 

IX. MITGLIEDSCHAFTEN

§48 Mitgliedschaften 

 

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§1 Firma und Sitz

(1)   Die Firma der Genossenschaft lautet:

                                            Weingenossenschaft Albig eG

(2)   Die Genossenschaft hat ihren Sitz in:

                                                            55234 Albig

§2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung und der Absatz von Erzeugnissen aus Trauben nach festzulegenden Erzeugungs-, Qualitäts- und Verkaufsregeln, die ein marktgerechtes Angebot sicherstellen.
  3. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassung errichten und sich an Unternehmen beteiligen.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen.
  5. Die Genossenschaft ist eine Erzeugerorganisation im Sinne des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) und seiner Durchführungsverordnungen

 

II. MITGLIEDSCHAFT


§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    1. natürliche Personen,
    2. Personengesellschaften,
    3. juristische Personen,

      die als Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Weinbau auf eigenem oder gepachtetem Grundbesitz in Albig und Umgebung betreiben
      Organmitglieder müssen nicht Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
    1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
    2. Zulassung durch die Genossenschaft.
  3. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Kündigung (§ 5 Abs. 1),
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
  3. Tod eines Mitglieds (§ 7),
  4. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
  5. Ausschluss (§ 9).

§5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens
    24 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

§6 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
  2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
  3. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands der Genossenschaft. Dieser hat hierbei auch die Bestimmungen des Marktstrukturgesetzes zu beachten.

§7 Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds

  1. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.
  2. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:
    1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
    2. es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine Rebflächen und die von ihm bewirtschafteten Rebflächen und über seine rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,
    3. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
    4. es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
    5. es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
    6. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind,
    7. es sein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an einem Unternehmen des Mitglieds beteiligt.
    8. Sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

      Der Ausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn sein Verbleiben als Mitglied der Genossenschaft unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss des Aufsichtsrats bzw. der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
  5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
  6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
  7. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

 §10 Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  2. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht:

  1. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
  2. in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen,
  4. Anträge auf Berufung einer außerordentlicher Generalversammlungen gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen,
  5. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen,
  6. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
  7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,
  8. die Mitgliederliste einzusehen,
  9. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen,
  10. nach Maßgabe der Erzeugungs- und Qualitätsregeln (Traubenanlieferungsbedingungen) die in seiner Wirtschaft gewonnenen Trauben anzuliefern und dafür qualitätsbezogene Bezahlung zu verlangen.

§12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
  2. den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats erlassenen Traubenanlieferungsbedingungen nachzukommen,
  3. die Errichtung eines gleichen oder ähnlichen Unternehmens im Traubenerfassungsgebiet der Genossenschaft zu unterlassen; das gleiche gilt für eine unmittelbare Beteiligung des Mitglieds an einem derartigen Unternehmen,
  4. die nach § 37 Abs. 3 erforderliche Anzahl von Geschäftsanteilen zu erwerben und die Einzahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile gemäß § 37 Abs. 2 fristgerecht zu leisten,
  5. - sämtliche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Trauben nach Maßgabe der geltenden Traubenanlieferungsbedingungen ausschließlich der Genossenschaft zu liefern, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen ist. Die Ablieferungsverpflichtung bleibt bis zum Ausscheiden aus der Genossenschaft bestehen.

Die Genossenschaft kann jedoch Trauben zurückweisen wegen:

1. Herkunft von Anbauflächen außerhalb des in § 3 Abs. 1 genannten Gebietes und
2. Herkunft von nicht genehmigten Anbauflächen oder Sorten.


Trauben, die zur Verwertung nicht geeignet oder nicht in der Wirtschaft des Mitglieds gewonnen sind, dürfen nicht angeliefert werden; bei Verstößen haftet das Mitglied der Genossenschaft für jeden Schaden.

- jede rechtsgeschäftliche Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebs oder von Rebflächen an Dritte, gleich ob durch Veräußerung, Verpachtung, Nießbrauch oder tatsächliche Nutzungsüberlassung sowie Einbringung in eine Gesellschaft oder Gemeinschaft oder Auflösung einer Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass der Übernehmer die Mitgliedschaft erwirbt, es sei denn, dieser verpflichtet sich gegenüber der Genossenschaft zur Anlieferung der Trauben gemäß Buchst. e Abs. 1 bis zum Ausscheiden des Mitglieds aus der Genossenschaft.

6. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und die Absicht des Verkaufs oder der Verpachtung seiner Rebflächen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen des Vorstands jederzeit die Größe seiner Anbaufläche anzugeben und spätere Veränderungen dieses Bestandes unverzüglich und unaufgefordert der Genossenschaft anzuzeigen. Gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind. Zum Nachweis der Flächenänderung hat das Mitglied auf Verlangen des Vorstandes die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Pacht- oder Kaufvertrag, den Grundbuchauszug, die Flächenmeldung an die Weinbaukartei, die Anzeigen nach Landpachtverkehrsgesetz oder die Genehmigungen nach Grundstücksverkehrsgesetz vorzulegen,

7. seine Mitgliedschaft aufzugeben, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind,

8. bei jedem Verstoß gegen die in a), b), c), und f) begründeten Pflichten eine vom Vorstand festzusetzende Strafe von bis zu 6,00 EUR je Ar Anbaufläche zu zahlen. Kommt das Mitglied seinen Pflichten nach Buchstabe e) schuldhaft nicht nach, so kann der Vorstand bei jedem Verstoß gegen das Mitglied eine Strafe von bis zu 6,00 EUR je Ar betroffener Rebfläche festsetzen.

Das Recht Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt unter Anrechnung einer etwaigen Strafe.

Beabsichtigt der Vorstand, gegen ein Mitglied eine Strafe festzusetzen, so hat er zuvor dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Wird eine Strafe festgesetzt, hat das Mitglied das Recht, hiergegen binnen vier Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich beim Aufsichtsrat Beschwerde einzulegen; dieser entscheidet genossenschaftsintern endgültig.

Es bleibt dem Mitglied unbenommen, gegen den Bescheid den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von seiner genossenschaftsinternen Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat,

9. bei der Aufnahme oder bei Zukauf oder Zupachtung von Rebflächen, die von der Genossenschaft bislang nicht erfasst waren, ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes

Eintrittsgeld zu zahlen, sofern ein solches von der Generalversammlung festgesetzt worden ist,

10. Beiträge zu leisten, welche die Genossenschaft nach den Bestimmungen des AgrarMSG und seiner Durchführungsverordnungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Erzeugerorganisation festsetzt.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 

Die Organe der Genossenschaft sind:

A) der Vorstand,
B) der Aufsichtsrat,
C) die Generalversammlung.

A) Der Vorstand

§14 Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§15 Vertretung

  1. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
  2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
    1. die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend ihrer Zielsetzung und unter Berücksichtigung ihrer Struktur sowie der in ihrem Geschäftsbereich bestehenden Möglichkeiten ordnungsgemäß zu führen,
    2. eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,
    3. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
    4. für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
    5. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
    6. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
    7. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
    8. sich im Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, zum gesetzlichen Förderauftrag zu äußern,
    9. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
    10. im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem zuständigen Prüfungsverband darüber zu berichten,
    11. eine sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen sowie deren angelieferte Erzeugnisse bestmöglich zu verwerten,
    12. die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie der allgemeinen Verkaufsregeln zu überwachen.

 §17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

  1. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat in der Regel vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass auch in kürzeren Zeitabständen über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der geschäftspolitischen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Finanzbedarf und die Investitionen, zu unterrichten.
  2. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat in der Regel vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen:
    1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
    2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
    3. eine Übersicht über die Forderungen der Genossenschaft.
§18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus aktiven Erzeugen bestehen.
  2. Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt; die übrigen wählt die Generalversammlung
  3. Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern die Generalversammlung.
  4. Mitglieder des Vorstands scheiden aus dem Vorstand aus, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.
  5. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen durch ordentliche Kündigung und Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  6. Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amts entheben. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
  8. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
§19 Willensbildung
  1. Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjähriger Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.

B Der Aufsichtsrat

§22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
    Über die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet die Generalversammlung.
  3.  Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
  4. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

  5. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

  6. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

  8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. l). Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.

  9. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

 

  1. Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:
    1. die Grundsätze der Geschäftspolitik,
    2. Erwerb, Belastung und Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Errichtung von Gebäuden, Erwerb und Veräußerung von dauernden Beteiligungen, sofern dafür nicht die Generalversammlung zuständig ist. Ausgenommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,
    3. Abschluss von Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen, soweit sie den Betrag von 2.600,00 EUR jährlich übersteigen, begründet werden, sowie Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Anlagegütern im Wert von mehr als 5.200,00 EUR,
    4. Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
    5. Verwendung der Rücklagen gemäß §§ 39 und 39a,
    6. Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42a),
    7. Bestellung des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters/Keller­meisters, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört,
    8. Erteilung und Widerruf der Prokura,
    9. Festlegung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln (Traubenanlieferungsbedingungen) zur Sicherstellung eines marktgerechten Angebots sowie von gemeinsamen Verkaufsregeln und der allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    10. Festsetzung von Beiträgen gemäß § 12 Buchst. i) bis j),
    11. Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
    12. Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 8,
    13. die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen und Warenlagern sowie die Beteiligung an Unternehmen.
  2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
  3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
  4. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
  5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
  6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.


§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Es müssen mehrheitlich aktive Erzeuger oder Personen, die zur Vertretung dieser Erzeuger befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33 Abs. 2 bis 5.
  2. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das sechste Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
    Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten ordentlichen Wahlen entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet.
    Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist.
  4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen sind durch eine außerordentliche Generalversammlung nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

  5. Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.

  6. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Mit jeder Wiederwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in den Aufsichtsrat hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter neu zu wählen. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.
  3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  4. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens viermal jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
  6. Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

C. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme
    Bei investierenden Mitgliedern: Die gültig abgegebenen Stimmen investierender Mitglieder dürfen nicht mehr als 10% der gültig abgegebenen Stimmen der förderfähigen Mitglieder ausmachen. Das Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen der investierenden Mitglieder ist beizubehalten.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
  4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5) sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
  5. Die stimmberechtigten gesetzlichen bzw. ermächtigten Vertreter oder Bevollmächtigten müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. k) einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 bestimmten Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
  4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
  5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  6. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  7. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung


Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.

 

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
  5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit diese nicht vom Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8,
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrats,
  7. Ausschluss von Vorstand- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
  8. Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
  9. Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
  10. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG:
    • durch den Vorstand allein,
    • durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats,

11. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,

12. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

13. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches,

14. Auflösung der Genossenschaft

15. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung

16. Festsetzung eines Eintrittsgeldes,

17. Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung,

18. Befreiung einzelner Mitglieder von der Anlieferungspflicht gemäß § 12 Buchst. e), insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.

19. Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken und Erbbaurechten im Werte über 5.200,00 EUR.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
    1. Änderung der Satzung,
    2. Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,
    3. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 GenG geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
    4. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der         Genossenschaft,
    5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
    6. Verschmelzung Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
    7. Auflösung der Genossenschaft,
    8. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,
    9. Gestattung von Ausnahmen von der Andienungspflicht.
  3. Ein Beschluss über den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließen.
  4. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
  5. Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
  6. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.
§ 32 Entlastung
  1. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
  2. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
  3. Soweit Organmitglieder nicht anderweitig bestellt werden, sind sie in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenzahl, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. In diesem Falle ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los. Die Generalversammlung kann auch ein anderes Wahlverfahren beschließen.
  4. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.


§ 34 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:
    1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    2. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
    3. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
    4. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
    5. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
    6. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.


§ 35 Versammlungsniederschrift

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
  2. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
  3. Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
    Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
  4. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

IV. EIGENKAPITAL UND NACHSCHUSSPFLICHT

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 520,00 EUR.
  2. Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 130,00 EUR einzuzahlen. Über die Höhe und Fälligkeit weiterer Einzahlungen entscheidet die Generalversammlung. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, je 25 Ar einen Geschäftsanteil zu erwerben. Für die Einzahlungsverpflichtung gilt für jeden Geschäftsanteil Absatz 2 entsprechend.
  4. Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand der Genossenschaft. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.
  5. Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  6. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  7. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
  1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 25 % des Jahresüberschusses abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags gebildet. Sie ist auf mindestens 20 % der Bilanzsumme, in jedem Fall aber auf die Gesamthöhe der Geschäftsanteile zu bringen.
  3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen 

  1. Neben der gesetzlichen ist andere Ergebnisrücklage durch Zuweisung von mindestens 25 % des Jahresüberschusses abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zu bilden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. e)).
  2. Darüber hinaus können mit Zustimmung der Generalversammlung weitere Ergebnisrücklagen mit besonderer Zweckbestimmung gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

§ 39a Kapitalrücklage 

Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. e)).

§ 40 Nachschusspflicht 

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN 

§ 41 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 1. September und endet am 31. August.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht 

  1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  3. Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 4), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
  5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.
§ 42a Überschussverteilung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Erstellung der Bilanz. Auf die so beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses 

  1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 38) oder einer anderen Ergebnisrücklage (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung bleiben die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen unberücksichtigt. Der auf die Mitglieder entfallende Gewinn wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
  2. Das Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden unabhängig von Absatz 1 mit mindestens 0% verzinst. §21 GenG ist zu beachten.

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags

  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION 

§ 45 Liquidation 

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN 

§ 46 Bekanntmachungen 

  1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Magazin Netzwerk des Genossenschaftsverbandes e.V. veröffentlicht. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben nur im Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
  2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

VIII. GERICHTSSTAND 

§ 47 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

IX. MITGLIEDSCHAFTEN 

Die Genossenschaft ist Mitglied des Genossenschaftsverbandes e.V. mit Sitz in Frankfurt.

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Erzeugungs- und Qualitätsregeln (Traubenanlieferungsbedingungen)

 

INHALTSÜBERSICHT

I. ALLGEMEINES

II. WEINBAUKARTEI

III. KULTUR DER WEINBERGE

IV. TRAUBENERNTE UND -LIEFERUNG

V. ANLIEFERUNGSBESTÄTIGUNG UND ABRECHNUNG

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erzeugungs- und Qualitätsregeln (Traubenanlieferungsbedingungen)

I. Allgemeines

  1. Gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung für Winzergenossenschaften erlässt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates folgende Erzeugungs- und Qualitätsregeln (nachfolgend „Traubenanlieferungsbedingungen“ genannt).
  2. Die Traubenanlieferungsbedingungen regeln das Verhältnis von Mitglied und Winzergenossenschaft insoweit, als es sich um die in den §§ 11 und 12 der Satzung genannten Rechten und Pflichten sowie die Folgen von Verstößen dagegen handelt.
  3. Die Traubenanlieferungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil der Qualitätsbestrebungen der Winzergenossenschaft und somit Voraussetzung für ein marktgerechtes Angebot und eine bestmögliche Vermarktung der Weine.
II. Weinbaukartei
  1. Das Mitglied hat der Genossenschaft gemäß § 12 der Satzung seine Anbaufläche sowie deren Veränderungen anzuzeigen.
  2. Die Mitteilung des Mitglieds muss alle Angaben enthalten, die die Genossenschaft auf Grund der EU-Vorschriften und sonstiger weingesetzlicher Bestimmungen benötigt.
  3. Gemäß § 12 Buchst. e) hat das Mitglied die Absicht des Verkaufs oder der Verpachtung von Rebflächen der Genossenschaft unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Ziel ist die Sicherung der Produktionsgrundlagen der Genossenschaft.
  4. Die Winzergenossenschaft ist berechtigt, die Angaben des Mitglieds mit den Aufzeichnungen der zuständigen Stellen abzustimmen.

III. Kultur der Weinberge

  1. Zu den satzungsgemäßen Pflichten des Mitglieds gehört es, die natürlichen Grundlagen für eine hohe Traubenqualität bereits durch die fachgemäße Kultur und Pflege der Weinberge zu sichern.
  2. Für die Wiederanpflanzung, die Neuanlage von Weinbergen und die Auswahl der zu Anpflanzung gelangenden Rebsorten gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Weingesetzes und der Weinverordnung.
  3. Die Weinberge sind ordnungsgemäß in Kultur und Pflege zu halten. Dabei sollen die Mitglieder die von den Weinbaufachstellen herausgegebenen Empfehlungen beachten.
  4. Hat die Genossenschaft einen Anbauplan in Ergänzung eines staatlichen Rebenaufbauplanes beschlossen bzw. an seiner Stelle Beschlüsse über die Rebsorten, Reihenabstände und die Erziehung gefasst, so sind diese von den Mitgliedern einzuhalten.

    1. Die im Hinblick auf Mengenbeschränkung und Qualitätsverbesserung von der Genossenschaft erlassenen Anordnungen, insbesondere zum Rebschnitt (Augen pro Quadratmeter) und zur Traubenausdünnung, sind zu beachten.
    2. Bei der Düngung der Weinberge und der Anwendung von Herbiziden sind die Auflagen in Wasserschutzgebieten, die Hinweise der Beratungsstellen und die ergänzenden Beschlüsse der Genossenschaft zu beachten.
    3. Bei Anwendung von empfohlenen und zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmitteln mit längerer Wirkungsdauer (z.B. von systematisch wirkenden Insektiziden) hat das Mitglied die von der Genossenschaft festgesetzten Wartezeiten zwischen dem Termin der letzten Anwendung und der Traubenernte einzuhalten. Hat die Genossenschaft keine Wartezeiten festgelegt, so sind die Hinweise der zuständigen Beratungsstellen und der Lieferanten zu beachten. Mittel zum Schutz gegen Wildverbiss oder sonstige zugelassene Schädlingsbekämpfungsmittel sind so anzuwenden, dass die Qualität von Maische, Most und Wein geruchlich und geschmacklich nicht beeinträchtigt wird.
    4. Das Mitglied hat über die vorstehenden Anordnungen hinaus alle speziellen Anordnungen der Genossenschaft zur Kultur und Pflege der Weinberge zu beachten.
    5. Hat die Genossenschaft Rahmenrichtlinien für einen „umweltschonenden Weinbau“ beschlossen, so hat das Mitglied das Recht, die Kultur und Pflege der Weinberge nach diesen Rahmenrichtlinien durchzuführen.

    Der umweltschonende Weinbau kann sowohl den gesamten Betrieb als auch Teile des Weinbaubetriebes umfassen. Im Letztgenannten Fall sind diese Teile eindeutig zu beschreiben. Die Absicht, eine Umstellung auf die Erzeugung nach den Richtlinien des umweltschonenden Weinbaus vorzunehmen, muss der Winzergenossenschaft gemeldet werden.

    Gleiches gilt für den „ökologischen Weinbau“ nach Maßgabe der VO (EWG) Nr. 2092/91.

    1. Das Mitglied hat dem Vorstand bzw. dessen Beauftragten eine Begehung seiner Weinberge zur Unterrichtung über den Stand von Kultur und Pflege und zur Überprüfung der Anordnungen zu gestalten.

IV.Traubenernte und -lieferung

  1. Das Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die gemäß der Satzung abzuliefernden Trauben ausschließlich der Genossenschaft anzudienen.
  2. Bei der Traubenernte hat das Mitglied die Herbstordnung und die von der Genossenschaft ergänzend erlassenen Leseordnung zu befolgen.

  3. Vor Lesebeginn ist das Lesegeschirr sorgfältig zu reinigen und, soweit es oxydierende Bestandteile enthält, rechtzeitig mit einem geruchs- und geschmacksneutralen Schutzanstrich zu versehen. Während der Lese ist das Lesegeschirr täglich gründlich zu reinigen.
  4. Die Trauben sind sorgfältig zu lesen, wobei unreife, kranke oder sonst nicht zur Weinbereitung geeignete Trauben zu entfernen sind.
  5. Bei Regen darf nicht gelesen werden. Setzt bei der Lese Regen ein, so sind die bereits geernteten Trauben durch Abdecken der Behälter vor Regenwasser zu schützen.
  6. Die Trauben sind unverzüglich zu den von der Genossenschaft bezeichneten Annahmestellen zu bringen.
  7. Es dürfen nur die Trauben von empfohlenen und zugelassenen Rebsorten zur Verwertung, getrennt nach Lagen und Sorten – Mischsätze ausgenommen- geerntet und abgeliefert werden. Sind Referenzmengen festgelegt, sind diese einzuhalten.
  8. Sofern das Mitglied beabsichtigt, einen Traubenvollernter einzusetzen, bedarf dies der Genehmigung des Vorstandes. Der Vorstand kann in diesem Fall besondere Auflagen erlassen.
  9. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Lesegut keine fremden Stoffe beigefügt werden können.
  10. Die Genossenschaft kann Trauben zurückweisen,
    a) die aus Anbauflächen außerhalb des in §3 Abs.1 der Satzung genannten Gebietes stammen;
    b) die von Rebsorten oder Anbauflächen stammen, die nicht genehmigt worden sind;
    c) deren Beschaffenheit nicht den Qualitätsgrundsätzen entspricht, die sich die Genossenschaft zum Ziel gesetzt hat.
    Verzichtet die Genossenschaft auf ihr Zurückweisungsrecht, so kann sie eine niedrigere Einstufung vornehmen.
  11. Einsprüche des Mitglieds gegen die Zurückweisung von Trauben oder gegen eine niedrigere Einstufung durch die Genossenschaft sind unverzüglich an den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführer zu richten. Über Einsprüche entscheidet ein aus mindestens 3 Personen bestehender Ausschuss, dem der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter angehören muss.
V. Anlieferungsbestätigung und Abrechnung
  1. Das Mitglied hat bei der Anlieferung wahrheitsgemäße Angaben über die Traubensorte und deren Herkunft zu machen.
  2. Anlieferungsmenge und Mostgewicht nach Oechsle-Graden (Volumenmasse) werden durch bevollmächtigte Personen der Genossenschaft festgestellt. Bei Vollablieferung von Teilflächen hat das Mitglied nach Abschluss der Traubenernte den Durchschnittsertrag seines Gesamtbetriebes der Winzergenossenschaft mitzuteilen. In diesem Falle hat das Mitglied eine entsprechende Traubenerntemeldung abzugeben.
  3. Menge und Qualität sowie Sorte und Herkunft der Trauben bzw. Maische werden dem Mitglied unmittelbar bei jeder Einzelanlieferung durch Ausstellung einer Lieferbescheinigung (Wiegekarte) bestätigt.
  4. Das Mitglied hat die Lieferbestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sofort zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorstandsvorsitzenden oder Geschäftsführer vorzubringe, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 24 Stunden nach Anlieferung.
  5. Für die Abrechnung der angelieferten Trauben ist das vom Vorstand nach Beratung mit dem Aufsichtsrat beschlossene „Genossenschaftliches Qualitätsabrechnungssystem“ maßgebend, welches der Qualitätsförderung dient und der gesetzlichen Hektarhöchstertragsregelung Rechnung trägt.
  6. Die Traubengeldauszahlungen erfolgen unter Beachtung der Abwicklungsgrundsätze, die im genossenschaftlichen Qualitätsabrechnungssystem dargelegt sind, zu den vom Vorstand festgesetzten Terminen entsprechend dem Weinabsatz und den finanziellen Möglichkeiten der Genossenschaft. Erweisen sich die von der Genossenschaft insgesamt geleisteten An- und Abschlusszahlungen für einen Jahrgang nachträglich als zu hoch, so hat das Mitglied die überzahlten Beträge zu erstatten.
  7. Die Genossenschaft kann ihre fälligen Forderungen gegen das Mitglied mit den Traubengeldauszahlungen aufrechnen. Die Genossenschaft versendet an das Mitglied ein negatives Saldenanerkenntnis, das nach vier Wochen als anerkannt gilt, sofern das Mitglied nicht widersprochen hat.
  8. Die teilweise oder vollständige Abtretung oder Verpfändung von Traubengeldforderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft.
VI. Schlussbestimmungen

..          Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere und diesen Gegebenheiten angepasste Anordnungen erlassen.

..          Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Traubenanlieferungsbedingungen hat das Mitglied die in §12 der Satzung festgesetzte Strafe zu zahlen. Unberührt bleiben die aus der Nichtbeachtung der Traubenanlieferungsbedingungen sich ergebenden

 

            Schadensersatzansprüche der Genossenschaft. Dies gilt insbesondere bei Anlieferung von Trauben aus nicht genehmigten Anlagen und Rebsorten und bei Schäden, die durch fremde Stoffe im Lesegut verursacht wurden. Gegen die vom Vorstand festgesetzten Vertragsstrafen und erhobenen Schadensersatzansprüche steht dem Mitglied das Beschwerderecht beim Aufsichtsrat zu.